
Mitgliedschaft
26 Cent am Tag
Sie können aber auch Mitglied im BGM e.V. werden und damit tolle Projekt fördern und benachteiligte Familien und Kinder nachhaltig unterstützen.
Unsere Mitglieder
Die Vereinsmitglieder stammen berufsgruppen- und branchenübergreifend aus dem Gesundheitswesen. Das Gesundheitswesen erstreckt sich dabei von Kassenärztlicher Vereinigung, Gesundheitszentren (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Altenheime, MVZ, ambulante Pflege- und Hilfsorganisationen etc.), medizintechnischer sowie pharmazeutischer Industrie, Wirtschaftsprüfern, der Versicherungs-, Berater- und IT-Branche bis hin zum gesundheitspolitischen Sektor.
Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche und juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsbeitrag ist in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
Wir freuen uns, wenn Sie Interesse haben, Mitglied in unserem BGM e.V. zu werden. Bei Fragen können Sie uns gerne jederzeit ansprechen.
Sie können die Beitrittserklärung hier downloaden.
Spenden an den Verein
Gerne sind wir neben der Mitgliedschaft auch offen für Spenden an den Verein. Diese können auch von natürlichen und juristischen Personen kommen. Aufgrund der Gemeinnützigkeit des BGM e.V. erhalten alle Spender eine Spendenquittung, die sie steuerlich geltend machen können. Spenden können pauschal an den Verein gegeben werden oder gezielt einzelne Projekte betreffen. Sprechen Sie uns an, wenn Sie hierzu Fragen haben.
Beitragsordnung des „Bundes zur Förderung des Gesundheitsmanagements e. V.“ (BGM e. V.)
- Artikel 1 Grundsatz
- Artikel 2 Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Artikel 3 Fälligkeit des Beitrages
- Artikel 4 Inkrafttreten
Auf der Grundlage der Satzung des Vereins „Bund zur Förderung des Gesundheitsmanagements e. V.“ (BGM e. V.) § 3 (3) beschließt die Gründerversammlung folgende Beitragsordnung:
Artikel 1 – Grundsatz
Die Mitgliedsbeiträge sind ein Teil der Eigenmittel, die der Verein aufbringt, um die Finanzierung seiner Arbeitsaufgaben entsprechend der satzungsgemäßen Ziele zu gewährleisten.
Artikel 2 – Höhe der Mitgliedsbeiträge
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist frei wählbar, jedes Mitglied entrichtet einen Mindest-Jahresbeitrag von 96 Euro.
(2) Schüler, Studenten und Auszubildende sowie Pensionäre entrichten einen ermäßigten Jahresbeitrag von 48 Euro.
Artikel 3 – Fälligkeit des Beitrages
Die Mitglieder des Vereins leisten einen Jahresbeitrag. Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Beitragsjahres per Überweisung zu zahlen bzw. wird nach Einverständnis des Mitglieds (Einzugsermächtigung) von dessen Konto eingezogen.
Das Beitragsjahr beginnt für Mitglieder, deren Antrag für die Mitgliedschaft bis zum 15. Tag eines Kalendermonats angenommen wird, am 1. Tag dieses Kalendermonats und für Mitglieder, deren Mitgliedsantrag nach dem 15. Tag eines Kalendermonats angenommen wird, mit dem 1. Tag des folgenden Kalendermonats.
Unabhängig vom Zeitpunkt des Eintritts in den Verein bzw. Austritts aus dem Verein innerhalb eines Beitragsjahres ist der gesamte Jahresbeitrag zu leisten.
Die ermäßigten Beiträge für Schüler, Studierende, Auszubildende und Pensionäre gelten nur, wenn der vorgenannte Status (Schüler, Studierende, Auszubildende und Pensionäre) das ganze Beitragsjahr Gültigkeit besitzt. Wird der zuvor benannte Status lediglich unterjährig erzielt, ist in jedem Fall der Mindest-Jahresbeitrag in Höhe des Artikels 2 Absatz 1 fällig.
Artikel 4 – Inkrafttreten
Die Beitragsordnung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 10. Februar 2009 in Kraft.