Satzung Bund zur Förderung des Gesundheitsmanagements e. V.

§ 1 Name, Sitz, Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet „Bund zur Förderung des Gesundheitsmanagements e. V.“ (BGM e. V.). Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Er hat seinen Sitz in 96117 Memmelsdorf bei Bamberg (Horst-Bieger-Weg 1).

(3) Der Verein verwirklicht ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke.

(4) Die Vereinsmitglieder setzen sich berufsgruppen- und branchenübergreifend aus dem Gesundheitswesen zusammen. Das Gesundheitswesen erstreckt sich unter anderem von Kassenärztlicher Vereinigung, Gesundheitszentren (Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen, Altenheime, MVZ, ambulante Pflege- und Hilfsorganisationen etc.), medizintechnische- sowie pharmazeutische- Industrie, Wirtschaftsprüfer, Versicherungs-, Berater- und IT-Branche bis hin zum gesundheitspolitischen Sektor.

(5) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. die Vermittlung von Managementwissen für die unter §1(4) benannten Berufsgruppen
  2. die kostengünstige Teilnahme am „BGF – Das Gesundheitsforum“ sowie an der Schulungsreihe „Medizin für Nichtmediziner“ (welche es jährlich neu mit der BGM Bayerisches Gesundheits-Management GmbH zu verhandeln gilt) und
  3. die kostenlose Teilnahme an jährlich mindestens zwei Veranstaltungen des BGM e. V. zu betriebswirtschaftlichen und gesundheitspolitischen (Weiter-)
    Bildungsangeboten, Diskussionsrunden bzw. Arbeitskreisen für Beteiligte aus z. B. dem ärztlichen, pflegerischen und Verwaltungsbereich des Gesundheitswesens
  4. den daraus schrittweisen Ausbau des unter § 1(4) benannten (Kommunikations-) Netzwerkes dieser Berufsgruppen
  5. die Verwendung der Überschüsse des BGM e. V für soziale Projekte. Hierbei gilt die Zuwendung insbesondere der Unterstützung benachteiligter Kinder (Behinderte, sozial Schwache, Familien mit Kindern in Not etc.) und der Förderung des Gesundheitsbewusstseins in der Bevölkerung (z. B. Unterstützung von Organisationen z. B. [kirchliche] Kindergärten im Hinblick auf das Gesundheitsbewusstsein in Sachen Ernährung und Bewegung)

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Aufnahmeanträge können abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung kann die abgelehnte Person innerhalb eines Monats schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(4) Im Jahr des Austritts ist der Mitgliedsbeitrag ohne Abzüge in voller Höhe zu entrichten.

§ 5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die

(1) Wahl der Vorstandsmitglieder,

(2) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das laufende Geschäftsjahr,

(3) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

(4) Entlastung des Vorstandes,

(5) Genehmigung des Jahresabschlusses.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen. Sie kann auch per Fax oder E-Mail einberufen werden. Für die Einhaltung der Frist ist das Absendedatum (Fax, E-Mail) oder der Poststempel bzw. behelfsweise das Datum, das im Schriftstück vermerkt ist, maßgeblich.

(2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter zu protokollieren.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Hiervon ausgenommen sind satzungsändernde Beschlüsse. Diese bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Verantwortung des Vorstandes

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird vertreten durch die Vorstandsmitglieder. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand muss in den ersten zehn Monaten eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

(5) Der Vorstand muss in dieser Versammlung den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres zur Genehmigung vorlegen.

(6) Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von neuen Mitgliedern.

(7) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(8) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

(9) Der Vorstand managed das Vereinsvermögen.

(10) Der Vorstand stellt den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr auf. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9 Jahresabschluss

Der Vorstand ist verantwortlich für eine doppelte Buchführung und muss eine Einnahmeüberschussrechnung sowie einen Vermögensstatus zum Ende des Geschäftsjahres aufstellen. Diese Unterlagen werden durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint. Sie ist einzuberufen, wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§ 11 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

Bei Auflösung des Vereins, sonstiger rechtlicher Beendigung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine noch zu errichtende BGM Stiftung oder sofern diese rechtlich noch nicht entstanden ist, ersatzweise an den „Christlichen Verein Junger Menschen München e. V., Landwehrstr. 13 in 80336 München“. Diese Organisation muss das Vermögen wiederum ausschließlich und unmittelbar für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden.

Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
Memmelsdorf, den 9. Februar 2009

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